Visitenkarten - smart aber nicht ohne Brisanz
Haben Sie sich schon einmal über die Informationen, die Sie bei der Übergabe einer Visitenkarte erhalten oder übergeben, Gedanken gemacht?
Persönliche Daten zu
1. Vor-, Nachnamen
2. Adresse
3. Berufsbezeichnung
4. Telefon- und E-Maildaten
5. ggf. auch mehr
werden wie selbstverständlich überreicht. Und all diese Daten sind persönlich und personenbezogen und müssen in Einklang mit der DSGVO gebracht werden!
Grundsätzlich gilt die freiwillige Übergabe zwar als Einwilligung, konkludente Handlung und ist dem Artikel 6 Absatz 1a der DSGVO zuzuordnen, erfordert aber trotzdem gemäß Artikel 13 DSGVO eine Überbringung eines Datenschutzhinweises an den Überreicher innerhalb von 14 Tagen.
Dieser Datenschutzhinweis muss dann über die Art der Speicherung und dem Verarbeitungszweck informieren und sichert somit auch für den Fall der Visitenkartenübergabe durch eine dritte Person gemäß Artikel 14 DSGVO pflichtbewusst ab.
Fazit, bzw. Empfehlung für den Erhalt von Visitenkarten.
Bestätigen Sie dem Überreichenden den Erhalt dessen Visitenkarte innerhalb von 14 Tagen.
Sie sind somit auf rechtlich sichere Seite und bringen sich als Benefit auch noch einmal zeitnah in Erinnerung.
Haben Sie Fragen? Sprechen Sie uns gerne an redaktion(at)shk-journal.de

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