15.12.2025  Pressemeldung Alle News von DEPV

Gemeinsames Positionspapier DEPV und BWP: Gebäudeenergiegesetz und Heizungsförderung

Erneuerbares Heizen ist ein Schlüssel für die Transformation des Wärmesektors. Es trägt entscheidend dazu bei, die Klimaziele im Gebäudebereich zu erreichen, Deutschlands Abhängigkeit von importiertem Erdgas und Heizöl zu verringern und heimische Wertschöpfung zu erhalten.

Gebäudeenergiegesetz (GEG) und Heizungsförderung (BEG) müssen weiterhin das Signal an Unterneh­men, Gebäudeeigentümer und Mieter senden, dass die Zukunft der Wärme in klimafreundlichen Tech­nologien wie Wärmepumpen und Holzheizungen liegt. Die Heizungsbranche nimmt international eine führende Rolle ein und benötigt verlässliche Rahmenbedingungen.

Ein Zeichen der Kontinuität muss auch vom europäischen Rahmen ausgehen. Eine Verschiebung der Anwendung oder gar Änderung der EU-Gebäuderichtlinie würde zu weiteren Verzögerungen führen und die Notwendigkeit einer stabilen Fortführung der aktuellen Heizungsregelungen und der BEG-För­derung noch verstärken.

Heizungsregelungen im Gebäudeenergiegesetz (§§ 71 ff. GEG):

Vorschläge für einen planungssicheren und gerechten Rechtsrahmen

  • Rechtssicherheit und EU-Konformität gewährleisten: Reformen des GEG dürfen nicht im Wider­spruch zu EU- oder Verfassungsrecht stehen. Änderungen müssen klar, rechtssicher und ohne In­vestitionsrisiken umgesetzt werden. Eine Reform der §§ 71ff. GEG mit dem Ziel der Vereinfachung ist sinnvoll - eine Streichung hingegen rechtlich unzulässig.
  • Verpflichtung zu erneuerbaren Energien beibehalten: Die Pflicht zum Einsatz von mindestens 65 % erneuerbarer Energie bei Heizungstausch und im Neubau ist sinnvoll. Sie sorgt für Klarheit bei In­vestitionen, bringt die Erreichung der Klimaziele im Gebäudesektor voran und verhindert, dass Haushalte durch fossile Heizungen in Kostenfallen geraten, wenn die CO2-Preise steigen.
  • Technologieoffenheit und Flexibilität sichern: Hauseigentümer brauchen Wahlfreiheit bei der Er­füllung des EE-Gebots. Das ist im gültigen GEG bereits weitgehend gegeben: U.a. Wärmepumpen, Holzheizungsanlagen, Solarthermie und EE-Hybridheizungsanlagen erkennt das gültige GEG als er­neuerbare Wärmequellen an. Dabei müssen die Fristen (ab 1. Juli 2026 in Großstädten und ab 1. Juli 2028 bundesweit) weiterhin gelten.
  • Anerkennung fossiler Heizungen nur unter strengen Voraussetzungen: Die Erfüllungsoption H2- ready muss weiterhin voraussetzen, Gasnetzumstellungen nur in ausgewiesenen Wasserstoffnetz­ausbaugebieten anzuerkennen und mit verbindlichen Transformationsplänen zu hinterlegen. Um Hauseigentümer vor finanziellen Risiken zu schützen und für einen fairen Wettbewerb der Techno­logien, ist die finanzielle Verantwortung für den Fall, dass die Umstellung scheitert, klar zu regeln.
  • Bürokratie abbauen und Verfahren vereinfachen: Die Ankündigung, das GEG an der CO2-Vermei- dung auszurichten, wäre mit erheblicher neuer Komplexität verbunden. Die Umstellung würde ho­hen Zeitverzug, aber kaum Fortschritte bringen. Anforderungsgrößen müssen einfach, verständlich und in der Praxis umsetzbar bleiben.

Weiterentwicklung der BEG-Heizungsförderung

Fördermittel sind noch für eine längere Übergangsphase erforderlich, um Investitionen in erneuerbare Heizsysteme sozialverträglich voranzubringen - insbesondere für Haushalte mit geringem Einkommen und Vermögen, da sie ohne Förderung mit den Investitionen finanziell überfordert wären.

  • Verlässlichkeit und Planungssicherheit gewährleisten: Die Förderung muss langfristig verlässlich sein und sollte nur schrittweise angepasst werden. Häufige grundlegende Änderungen verunsi­chern alle Beteiligten und bremsen Investitionen aus. Eine maßvolle Degression der Förderung ist vertretbar, wenn sie schrittweise erfolgt. Nur dann werden Markteinbrüche vermieden.
  • Das System der Anteilsförderung hat sich bewährt: Es setzt durch transparente Fördersätze klare Investitionsanreize und trägt der sehr unterschiedlichen Ausgangslage in Gebäuden Rechnung. Eine Rückumstellung auf Pauschalen, wie sie bis 2020 existierten, würde erhebliche Nachteile bringen: Sie würde die Förderung durch eine bedarfsgerechte Differenzierung nach Technologie, Gebäu­degröße und Antragsteller verkomplizieren. Bei einer Bemessung nach CO2-Vermeidung wäre die zu erwartende Förderhöhe für Hauseigentümer vorab kaum abschätzbar. Die steuerliche Förde­rung (§ 35c EStG) ist derzeit keine Alternative: Es gibt sie bereits seit fünf Jahren - und wird wegen der Förderhöhe (nur bis 20 %) und der Beschränkung auf Einkommenssteuerzahler kaum genutzt.
  • Förderung sozial ausgewogen staffeln, um erneuerbare Wärme für alle zu ermöglichen: Für eine sozialverträgliche Wärmewende muss der Bonus für einkommensschwache Haushalte erhalten bleiben und der Klimageschwindigkeits-Bonus auf vermietete Wohnungen und auf Nichtwohnge­bäude ausgeweitet werden. Außerdem müssen alle Eigentümer ohne Ersparnisse Ergänzungskre­dite erhalten können. Nur dann werden Investitionen für alle Teile der Bevölkerung tragbar und die Akzeptanz für die Wärmewende steigen.
  • Neues Rechtsgutachten: Kein Förderausschluss aufgrund Wärmenetzplanung: Ein Ausschluss der BEG-Förderung für Wärmepumpen und Holzheizungen in Wärmenetzausbaugebieten wäre recht­lich nicht haltbar. Der Grund: Wärmenetzausbaugebiete sind lediglich eine unverbindliche kommu­nale Planung - keine Zusage eines Versorgers, ob und wann ein Wärmenetz dorthin tatsächlich ausgebaut wird. Wer in einem solchen Gebiet lebt und seine Heizung ersetzen muss, würde ohne sachlichen Grund von der Förderung ausgeschlossen und damit benachteiligt, obwohl ein realer Anschluss an die Fernwärme in den meisten Fällen weder unmittelbar noch in naher Zukunft mög­lich ist.*
  • Bürokratische Hürden abbauen: Technische Detailanforderungen sind vielfach zum Markthemm­nis geworden und haben Anlagen und Installation verteuert. Bürokratieabbau ist daher auch in der BEG erforderlich: Vorgaben sollten praxisnah, fachkräftegerecht und kostenverträglich sein. Dazu trägt u.a. eine Abschaffung der Sondervoraussetzung für Holzheizungen beim Klimabonus bei.

Kontakt:
Dr. Björn Schreinermacher, Leiter Politik BWP, schreinermacher(at)waermepumpe.de
Jens Dörschel, Leiter Politik DEPV, doerschel(at)depv.de

* Die beiden Rechtsgutachten „Abschaffung des Heizungsgesetzes“ und „Zulässigkeit eines Förderausschlusses in Wärme­netzgebieten sind abrufbar unter www.waermepumpe.de/politik/foerder-und-ordnungspolitik

Deutscher Energieholz- und Pellet-Verband e.V. (DEPV)
Deutscher Energieholz- und Pellet-Verband e.V. (DEPV)
Neustädtische Kirchstraße 8
10117 Berlin
Deutschland
Telefon:  030 - 6881599-66