12.01.2026  Pressemeldung Alle News von SHKjournal

Schufa-Auskunft - Eine Änderung der Datenspeicherdauer wäre wünschenswert!

Die Frage nach der finanziellen Situation / Kreditwürdigkeit!

Als Gewerbetreibender, Unternehmer werden Sie sich sicherlich schon das eine oder andere Mal mit der Frage einer Finanzierung Ihrer Geschäftsideen und Investitionen beschäftigt haben müssen. Doch dann kommt meistens auch die Frage der Kreditwürdigkeit und – was sagt die Schufa über die finanzielle Situation, bzw. hat sie gespeichert? 

Hat sich irgendwann, aus irgendeinem plausiblen oder weniger plausiblen Grund ein negativer Eintrag bei der Schufa eingeschlichen, so klebt dieser wie Kleister an dem eigenen Bild der Finanzwürdigkeit, bzw. Kreditwürdigkeit und kann die Geschäftstätigkeiten unter Umständen belasten, wenn nicht sogar behindern.

Der Lichtblick in der Rechtsprechung zur Datenspeicherung

Nun gab es im Frühjahr 2025 einen ersten positiven Lichtblick durch das OLG Köln. Mit einem Urteil vom 10. April 2025 (Az. 15 U 249/24) wurde durch den Senat des Oberlandesgerichts (OLG) festgestellt, private Wirtschaftsauskunfteien dürfen erledigte Forderungen nicht mehr entsprechend der bisherigen Gepflogenheit unnötigerweise weiter vorhalten, also speichern.

Auch Art. 6 Abs. 1 lit. f der DSGGVO, die Begründung der Auskunfteien mit einem ‚berechtigtes Interesse‘ an einer längeren Speicherung wäre nicht anzusetzen, wenn kürzere Speicherfristen ausreichen. Und mit dem Ausgleich einer Verbindlichkeit ist das Ende einer Frist erreicht.

Aber - Es wär' so schön gewesen!

Doch leider wurde dieses Urteil (Az.: I ZR 97/25) durch den Bundesgerichtshof in einem Berufungsverfahren am 18.12.2025 aufgehoben, so dass eine Datenspeicherung durch die Auskunfteien von bis zu 3 Jahren weiterhin möglich ist. Doch Ausnahmen bestimmen auch hier die Regel, so die/der Betroffene besondere Umstände nachweisen kann, ist eine frühere Löschung von Einträgen möglich.

In der Regel sprechen wir hier von Härtefällen mit dem Recht auf Löschung, dem “Recht auf Vergessenwerden“, gemäß Art. 17 I lit. c) i. V. m. Art. 21 DSGVO.

Es bleibt somit der Wermutstropfen, dass eine Löschung nur auf Antrag und Nachweis einer Härtesituation im Rahmen der DSGVO vorzeitig und nach Tilgung der Verbindlichkeiten stattfinden kann.

Habe ich als Unternehmer oder Privatperson Möglichkeiten einer Datenlöschung?

Ob Sie nun im Bedarfsfall ggf. Sinne der DSGVO auf einen Härtefall plädieren können, gilt es zu prüfen. Sollten Sie dies einmal für sich prüfen wollen, oder müssen, stehen wir natürlich gerne beratend zur Seite.

Sprechen Sie uns gerne an redaktion(at)shk-journal.de

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